Satzung
Bündnis Fürstenwalder Zukunft
vom 9. November 2013

Präambel
Auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg wird das „Bündnis Fürstenwalder Zukunft“ aktiv an der politischen Willensbildung, insbesondere in der Stadt Fürstenwalde/Spree, teilnehmen. Es versteht sich als eigenständige und unabhängige Vereinigung von Frauen und Männern, die auch auf diesem Weg ihre demokratischen Rechte der Teilhabe und Mitwirkung aktiv gestalten und sich für transparente und bürgernahe Politik einsetzen wollen. Um die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern, wird auf die sprachliche Differenzierung männlich/weiblich verzichtet. Gemeint sind grundsätzlich beide Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Bündnis Fürstenwalder Zukunft” mit der Abkürzung “BFZ”
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
3. Der Verein hat den Sitz in Fürstenwalde/Spree.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Teilhabe und Mitwirkung an der politischen Willensbildung, insbesondere auf kommunaler Ebene und in der Stadt Fürstenwalde/Spree. Er versteht sich als eigenständige und unabhängige politische Kraft.
2. Der Verein nimmt mit eigenen Vorschlägen an allgemeinen Wahlen teil. In diesem Fall kann er Vereinsmitglieder und Nicht-Mitglieder zur Wahl vorschlagen. Er kann Bewerber anderer Wahlvorschläge unterstützen, wenn er selbst auf einen Wahlvorschlag verzichtet.
3. Der Verein kann Mitglied in politischen Organisationen sein, deren Grundsätze mit denen des Vereins übereinstimmen.
4. Der Verein trägt mit eigenen Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit zur politischen Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung, insbesondere in der Stadt Fürstenwalde/Spree, bei.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung, wie beispielsweise eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, für Vorstandsmitglieder beschließen.
6. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitglieder
a. Vollmitglieder
Vollmitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Vollmitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil.
b. Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jede juristische Person werden. Fördermitglieder fühlen sich den Vereinszielen und seinem Zweck verbunden.
c. Juniormitglieder
Juniormitlglied kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Juniormitgliedern soll es ermöglicht werden, sich am Vereinsleben zu beteiligen und sich in Diskussionsprozesse einzubringen. Juniormitglieder, die das 16. Lebensjahr vollenden, werden automatisch Fördermitglieder. Sie können auf Antrag die Vollmitgliedschaft erwerben.
d. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder im Sinne der Zwecke des Vereins für die Allgemeinheit verdient gemacht haben.
2. Die Aufnahme in den Verein sowie der Wechsel der Mitgliedschaftsart sind schriftlich beim Vorstand unter Verwendung eines vorgegebenen Mitgliedsantrags zu beantragen. Bei nicht volljährigen Personen ist der Antrag daneben vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahme- oder Änderungsantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang de Entscheidung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen oder das Ansehen des Vereins schuldhaft schwerwiegend geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags mehr als einen Monat in Verzug ist.
Dem Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht zu den Gründen für den Ausschluss in der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.
4. Im Fall von Absatz 3 Buchstabe a kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur nächsten Mitgliederversammlung feststellen, wenn nur so Schaden vom Verein abgewendet werden kann.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat
a. das Recht bei der bei der Verwirklichung des Zwecks des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen,
b. Sitz- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, insbesondere seine Meinung frei zu äußern und sich in die Diskussion einzubringen,
c. Informations- und Auskunftsrechte,
d. die Pflicht, die Verwirklichung der Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge pünktlich und fristgemäß zu zahlen.
2. Jedes Vollmitglied hat
a. die Pflicht bei der Verwirklichung des Zwecks des Vereins aktiv mitzuwirken,
b. an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen bzw. zu deren Gelingen beizutragen
c. in der Mitgliederversammlung (gleiches) Stimm- und Wahlrecht,
d. hat dem Verein Auskunft über seinen ausgeübten Beruf sowie die Mitgliedschaft in anderen politischen Vereinigungen zu geben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Beitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands (es wird eine Beitragsordnung beschlossen).
2. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands in der Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zu bestimmten Aufgabenstellungen Arbeitsgruppen oder vergleichbare Gremien zur Intensivierung der Arbeit des Vereins einsetzen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für grundsätzliche Entscheidungen für die Arbeit des Vereins. Das sind insbesondere:
a) Erstellung von Leitlinien für die politische Arbeit
b) Erstellung von Arbeits- und Wahlprogrammen
c) Teilnahme an allgemeinen Wahlen
d) Unterstützung Dritter bei allgemeinen Wahlen
e) Mitgliedschaft in Vereinen und Organisationen
f) Einsetzung zeitweiliger Arbeitsgruppen oder vergleichbarer Gremien
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins
i) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
j) Genehmigung des Haushaltsplans
k) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
l) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
m) Aufnahme von Mitgliedern in den Fällen des §3 Abs. 2 Satz 4, Ausschluss von Mitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Im ersten Quartal des Jahres ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene (eMail-) Adresse unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
3. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung, beispielsweise um einen Antrag, beantragen. Ein Antrag, der in die Mitgliederversammlung eingebracht werden soll ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Entspricht der Vorstand einer Ergänzung der Tagesordnung nicht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder. Anträge, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung deren Dringlichkeit feststellt. Ausgenommen davon sind Ergänzungen der festgesetzten Tagesordnung um Anträge, welche eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder eine Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesen Fällen kann die Einberufungsfrist gemäß Absatz 2 verkürzt werden, sie soll jedoch mindestens fünf Tage betragen.
5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der die Mitgliederversammlungen leitet, für die Dauer von 2 Jahren. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte aller aktiven Vollmitglieder anwesend ist. Im Rahmen der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind (inaktive) Mitglieder, die sich bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung nicht mündlich, fernmündlich oder schriftlich (auch auf elektronischem Wege) bei einem Vorstandsmitglied entschuldigt haben, nicht zu berücksichtigen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
7. Eine Vertretung von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen, sofern durch die Satzung oder aus wichtigem Grund vom Versammlungsleiter nicht anders bestimmt.
9. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse durch Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen, wenn dies durch ein wahlberechtigtes Mitglied gefordert wird. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Die dann nachfolgende Blockwahl ist nur gültig, wenn es eine Nein-Stimmen oder Enthaltungen gibt. Stellt sich der Versammlungsleiter für einen Vorstandsposten zur Wahl, wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der sich nicht selbst als Vorstand zur Wahl stellt.
11. Sofern bei Personenwahlen von der Blockwahl nach Nummer 9 kein Gebrauch gemacht wird, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten in diesem Fall als ungültige Stimmen.
12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, der zu Beginn jeder Sitzung vom Versammlungsleiter bestimmt wird, und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Im Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte.
2. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter
c) dem 2. Stellvertreter
d) dem Schatzmeister (gleichzeitig 3. Stellvertreter)
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
5. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder im Rahmen einer Blockwahl nach § 8 Absatz 10 gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
7. Ein Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des nicht besetzten Vorstandspostens zeitnah einzuberufen. Die Neuwahl gilt nur für die restliche Amtsdauer des Vorstands.
8. Übersteigt die Zahl der Vollmitglieder 50, hat die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung zur Erweiterung des Vorstands zu befinden.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die jedem Mitglied zur Einsicht bereit steht.

§ 10 Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Vorstands
1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschl. der Aufstellung der Tagesordnung
b) den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
d) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichts
e) Vorschlag der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
g) die Feststellung des Ruhens der Mitgliedsrechte gem. § 4 Abs.5(f.)
h) Einsetzung zeitweiliger Arbeitsgruppen oder vergleichbarer Gremien.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der ersten Stellvertreter/in einberufen. Die Einladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.
4. In besonderen Eilfällen kann der Vorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen. In diesem Zusammenhang kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn ihm alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Auf ihm sind Ort, Zeit und Teilnehmer der Sitzung zu vermerken.

§ 12 Kassenführung und Kassenprüfer
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
3. Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung im Rahmen der Entlastung des Vorstands oder aus besonderem Anlass. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc-Prüfungen.

§ 13 Arbeitsgruppen
1. Zur Intensivierung der Arbeit des Vereins kann der Vorstand zeitweilige Arbeitsgruppen oder vergleichbare Gremien einsetzen.
2. Die Arbeitsweise dieser Gruppen bzw. Gremien regelt jede dieser Gruppen bzw. jedes dieser Gremien in eigener Zuständigkeit.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie im Rahmen der ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der aktiven Vollmitglieder im Sinne von § 8 Nummer 6 dieser Satzung. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern eine ¾ Mehrheit gemessen an der Anzahl aller Vollmitglieder.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Träger in der Stadt Fürstenwalde/Spree zu. Der Empfänger wird im Rahmen der Auflösungsversammlung bestimmt. Sollte dort kein entsprechender Beschluss gefasst werden, von den Liquidatoren.
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund beendet wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein und bei Vollmitgliedern der Beruf sowie ggf. die Mitgliedschaft in anderen politischen Organisationen.
3. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit kann der Verein Namen und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage veröffentlichen und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
4. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name und die Funktion im Verein.
5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
7. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 16 Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
5. Die persönliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 17 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung einstimmig zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde im Rahmen der Gründungsversammlung am 9. November 2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Fürstenwalde, den 9. November 2013

Hier geht es zur Satzung.